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Der Spam-Thread


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Autor Beitrag
Thilo
11.10.07 - 22:00:57 Uhr

ja aber man begeht keine straftat. da man ja davon ausgeht, dass man die ware legal erwirbt

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Achtzig
11.10.07 - 22:40:49 Uhr

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und leider wurden wohl auch schon Leute verklagt, weil sie bei Ebay Plagiate erworben haben. Die Begründung war, daß sie es hätten ahnen können, weil doch der neuwertige Markenartikel so billig angeboten wurde.
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12.10.07 - 06:21:46 Uhr

kauft einfach original-cds und unterstützt eure lieblingsbands. und wenn ihr das ned so machen wollt, dann kauft euch band-shirts oder geht auf konzerte!!! das muss es euch doch wert sein
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12.10.07 - 12:10:14 Uhr

15.12.2007 Mannheim DIE ÄRZTE^^ und ich geh hin
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12.10.07 - 12:21:34 Uhr

Aktuelle Entwicklung des Urheberrechts

Seit den 90er Jahren wurde das Urheberrecht in mehreren Internationalen Vertragswerken behandelt und deutlich zu Gunsten der Urheber und der Rechteverwerter verschärft. Das 1994 im Rahmen der WTO verabschiedete TRIPS (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights) etabliert weltweite Mindeststandards für das Urheberrecht nach denen Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten der Urheber auf wenige Sonderfälle reduziert werden müssen (Drei-Stufen-Test, Art. 9 Abs. 2 RBÜ). Zugleich schränkt es die Vermietung von urheberrechtlich geschützten Werken ein und schreibt eine Mindestschutzdauer von 50 Jahren vor.

Im Jahr 1996 wurde im Rahmen der WIPO der WCT (WIPO Copyright Treaty) und der WPPT (WIPO Performance & Phonogram Treaty) unterzeichnet. Sie regeln insbesondere Fragen des Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. Im einzelnen ging es um folgende Themen:

1. Das Vervielfältigungsrecht wurde gestärkt, und das Speichern von Werken im Computer wurde ausdrücklich unter dieses Recht subsumiert. Ausnahmen von diesem gestärkten Vervielfältigungsrecht wurden auf wenige Sonderfälle reduziert.
2. Recht auf Zugänglichmachung Die Übertragung und bereits das Anbieten von Werken im Internet ist nur mit Zustimmung der Urheber zulässig. Dies gilt auch dann, wenn diese Werke nur an wenige Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (on Demand). Neben dem Verkauf ist jetzt auch die Lizenzierung von Werken zulässig. In diesem Fall gelten die Schranken des Urheberrechts nicht. Dies ermöglicht neue Nutzungsformen wie Pay-per-View, wo für jeden Konsumptionsvorgang einzeln gezahlt werden muss.
3. Juristischer Schutz technischer Schutzmaßnahmen Die Herstellung, Verbreitung, Einfuhr oder Angebot von Geräten, Software, Produkten oder Komponenten, deren Zweck es ist, Kopierschutzmechanismen der Rechteinhaber aufzuheben, zu umgehen, zu entfernen, zu deaktivieren oder sonst wie zu überlisten, sind verboten. Es ist auch verboten, die Wirkungsweise dieser Geräte zu beschreiben, so dass sie nachgebaut werden können (Black-Box-Provision). Hierdurch wird das Urheberrecht auch zu einem Technologiekontrollrecht. Es regelt jetzt Tatbestände, die bisher außerhalb seiner Reichweite lagen (Paracopyright).
4. Juristischer Schutz von Copyright Management Information Auch die Veränderung, Fälschung oder Löschung von Informationen, die den Urheber oder den Konsumenten identifizieren oder die erlaubten Nutzungsformen festlegen, sind verboten.

Durch das TRIPS und der anderen Verträge wurden einseitig die wirtschaftlichen Interessen der Urheber und Rechteverwerter gestärkt. Die Rechte der Konsumenten und der Allgemeinheit wurden dagegen eingeschränkt.

Infolge dieser Verträge haben einzelne Staaten nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrechts. Unübliche Regelungen würden z.B. im Rahmen der WTO als Verzerrungen des freien Welthandels behandelt, die von einem Schiedsausschuss sanktioniert werden können. Darüber hinaus üben die USA auch bilateral Druck auf einzelne Staaten aus, die Urheberrecht ihrer Meinung nach nicht intensiv genug schützten (siehe z.B. die Fälle The Pirate Bay und Allofmp3).

Diese Urheberrechtsverträge wurden 1998 in den USA mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) und 2001 in der EU mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie in nationales bzw. supranationales Recht umgesetzt. Sie übernahmen die meisten der oben im TRIPS und dem WCT bzw. WPPT festgelegten Verschärfungen. Darüber hinaus regeln sie auch die Verantwortlichkeit der ISPs (Internet Service Provider). Diese sind für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden haftbar, wenn sie diese auf Anforderung der Rechteinhaber nicht sofort abstellen. Sie sind darüber verpflichtet, die Identität der Verletzer offen zu legen.

Die Unterhaltungsindustrie hat ein intensives Lobbying zugunsten dieser Regelungen betrieben[1].

Durch die EU-Urheberrechtsrichtlinie sind die Mitgliedsländer gezwungen, diese in nationales Recht umzusetzen. Als Resultat dieser Entwicklung gilt seit dem 13. September 2003 in Deutschland ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes für kommerzielle, aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. Die §§ 95a ff. UrhG sehen einen „Schutz technischer Maßnahmen“ vor. Gemäß § 95 Abs. 1 UrhG dürfen technische Schutzmaßnahmen (z.B. Kopierschutz) ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht geknackt werden - auch nicht zur Anfertigung einer Privatkopie. Wird ein Schutz nur umgangen, z.B. durch eine analoge Kopie, ist auch in diesem Fall eine Privatkopie immer noch zulässig.

In Österreich trat die Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie bereits am 1. Juli 2003 in Kraft.

„Zweiter Korb“ der Urheberrechtsreform

Seit April 2004 wird in Deutschland vom Bundesministerium der Justiz eine erneute Urheberrechtsreform („Zweiter Korb“) geplant, die die Rechte der Nutzer weiter eingeschränkt und die der Urheber und Rechteinhaber über die verpflichtenden Teile der EU-Urheberrechtsrichtlinie hinaus stärkt.

Vorgeschlagene Änderungen

1. Urheberrecht in Wissenschaft und Forschung
1. Paragraf 52a erlaubt es, geringe Teile eines Werkes oder einzelne Zeitschriftenartikel für Unterrichtszwecke und für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen, in der Regel die Kursteilnehmer, auch ohne Zustimmung der Inhaber der Verwertungsrechte zugänglich zu machen. Dieser Paragraf war zunächst bis Ende 2006 befristet. Durch Art. 1 Nr. 2 des \"Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechts\" vom 10. November 2006 wurde diese Regelung bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.
2. Der neue Paragraf 52b regelt den Umgang von öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken mit elektronisch verfügbaren Werken. Digitale Werke dürfen ausschließlich an elektronischen Leseplätzen innerhalb der jeweiligen Bibliotheken wiedergegeben werden. Eine Nutzung dieser Inhalte von außerhalb, selbst von anderen Gebäuden der gleichen Universität, ist verboten.
3. Der neu eingefügte Paragraf 53a regelt den Fernversand von Artikeln durch Dienste wie Subito. Im Unterschied zu den Forderungen der Verlage hat der Gesetzgeber den Fernversand von Artikeln nicht grundsätzlich verboten, aber erheblich eingeschränkt. So dürfen Bibliotheken nur noch dann Zeitschriftenartikel verschicken, wenn die Verlage kein entsprechendes Online-Angebot vorhalten und das auch nur als grafische Datei, also ohne die Möglichkeit, die Texte zu durchsuchen.
2. Privatkopie: Im neuen Paragrafen 53 soll der Tausch von urheberrechtlich geschützten Inhalten über P2P-Netzwerke verboten werden, ausgenommen der Urheber stellt sie der Allgemeinheit zur Verfügung (z.B. Public Domain, GPL). Die Bundesregierung verzichtet zudem darauf, die Privatkopie auch gegen technische Schutzmaßnahmen (DRM) durchzusetzen, obwohl dies gemäß Artikel 6, Abschnitt 4 der EU-Urheberrechtsrichtlinie [2] in gewissem Umfang möglich wäre. Allerdings folgt die Bundesregierung nicht den Positionen der Musik- und der Filmindustrie, das Recht auf Privatkopie auf analoge Kopien zu beschränken (IFPI) oder sie für Filme ein Jahr nach Kinostart, wie von der Filmindustrie gefordert, ganz zu verbieten.
3. Pauschalvergütung: Die Höhe der an die Urheber zu zahlenden Pauschalvergütung wegen Nutzung der Privatkopie-Schranke und anderer erlaubter Nutzungen wird in Paragraf 54a geregelt. Im Abschnitt 1 ist u.a. festgelegt, dass sich die Vergütungshöhe auch danach richtet, wie häufig DRM-Mechanismen eingesetzt werden. Sollte DRM flächendeckend zum Einsatz kommen, sind Pauschalabgaben auf Geräte und Speichermedien nicht mehr zu rechtfertigen und würden in diesem Fall entfallen. Justizministerin Zypries spricht von einem System der kommunizierenden Röhren: Wenn weniger Werke mit DRM veröffentlicht werden, sind die Abgaben höher, bei viele Werken mit DRM sind sie geringer und könnten schließlich ganz wegfallen.
4. Strafen: Es war ursprünglich geplant, in Paragraf 106 eine sog. Bagatellklausel einzufügen, die besagt, dass nicht bestraft wird, wer verbotenerweise urheberrechtlich geschützte Werke nur in geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch vervielfältigt. Damit sollte eine \"Kriminalisierung der Schulhöfe\" verhindert werden. Es sei nicht opportun, Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen, wenn sie sich im Bagatellbereich bewegen und nur privaten Zwecken dienen. Dies könne der Akzeptanz des Urheberrechts insgesamt abträglich sein. Aufgrund des massiven Drucks der Lobbyisten der Unterhaltungsindustrie strich die Bundesregierung in ihrem Kabinettsbeschluss vom 22. März 2006 diese Bagatellklausel. Demnach müssen jetzt theoretisch auch alle Privatpersonen, die P2P-Netzwerke (Tauschbörsen) nutzen, mit bis zu drei Jahren Haft rechnen. In der Praxis ist mit solch hohen Strafen jedoch nicht unbedingt zu rechnen, zumal die Musikbranche aufgrund der Übertragungtechnik in P2P-Netzwerken Schwierigkeiten hat, einen Urheberrechtsverstoß zu beweisen. Den Betroffenen wird somit meist ein Vergleich angeboten [3].

Kritik am neuen Urheberrecht

Die geplanten Regelungen wurden von den unterschiedlichen Interessengruppen kontrovers beurteilt:

Der Börsenverein des deutschen Buchhandels kritisiert die rechtliche Möglichkeit, an elektronischen Leseplätzen mehr digitale Kopien eines Werkes gleichzeitig zugänglich zu machen als die entsprechende Bibliothek in ihrem Bestand hat, als Belastung für Wissenschaftsverlage (Börsenblatt-Newsletter 26. Januar 2006).

Das Aktionsbündnis \'Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft\' hält dem entgegen, dass der Entwurf die Urheber und Verwerter begünstige und die Möglichkeit der Menschen Wissen nutzen zu können zu stark einschränke. Es vertritt die Position, dass für Bildung und Wissenschaft der freie Umgang mit Wissen und Information unbedingt erforderlich ist und gegenüber wirtschaftlichen Interessen Vorrang haben sollte. Dürften nur die Verlage selbst, nicht aber andere Akteure ihre Dokumente online vertreiben, würde dies den Aufbau moderner Onlinebibliotheken verhindern [4].

Der Interessenverband der Phonographischen Industrie IFPI fordert die generelle Abschaffung eines Rechts auf die Privatkopie [5] und eine Verschärfung des Strafmaßes bei Urheberrechtsverstößen.

Insbesondere die Einschränkungen bezüglich der Privatkopie, aber auch die Kriminalisierung des Bürgers werden von der verbrauchernahen Presse wie z.B. dem Heise-Verlag kritisiert. Der Bundesregierung wird vorgeworfen, dem Lobbydruck der Medienbranche auf Kosten der Bürger nachgegeben zu haben. Kritiker werfen dem Entwurf vor, vorrangig die Vermarktungsinteressen der Verwertungs- und Geräte-Industrie zu vertreten, nicht aber die der Urheber [6].

Alternativkonzepte zur kommerziellen Verwertung von Urheberrechten

Alternativ zur direkten Bezahlung von geschützten digitalen Inhalten (z.B. durch den Kauf einer CD), wird von Kritikern das Modell der Kulturflatrate gefordert. Dabei könnte durch eine Pauschalabgabe auf Breitband-Internet-Anschlüsse, die Urheberrechtsvergütungen für digitale Kopien pauschal abgegolten werden. Für diese monatliche Gebühr sollten im Gegenzug Musik und andere digitale Inhalte legal aus dem Internet heruntergeladen werden können.

Urheber können auch ein Werk der Allgemeinheit frei und ohne kommerzielle Interessen zur Verfügung stellen. Da es nicht in jedem Rechtssystem möglich ist, das Urheberrecht abzugeben, können Urheber ihre Werke durch eine so genannte Copyleftlizenz der Allgemeinheit Nutzungsrechte einzuräumen. Dabei verlangen so genannte Copyleftlizenzen, dass veränderte Versionen nur zu den selben freien Bedingungen verbreitet werden dürfen - ein Werk kann so von vielen Menschen kostenlos genutzt und weiter überarbeitet werden, muss aber immer wieder als freies Werk der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden. Die bekanntesten Lizenzen sind zum Beispiel die GPL für Computerprogramme und die GFDL für Lehrbücher und Bedienungsanleitungen.

Alternativ stellt das Projekt Creative Commons Standard-Lizenzen für verschiedene Arten von Werken (Multimedia, Text, Bild, Audio, u. ä.) zur Verfügung. Diese Lizenzen gewähren eine starke Abstufung der Freiheitsgrade.

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12.10.07 - 12:21:45 Uhr

Raubkopie ist ein Kunstbegriff für eine Kopie, die entgegen dem Willen von Urhebern oder Inhabern von Verwertungsrechten hergestellt oder verbreitet wird.

Kritik am Begriff

Kritiker merken an, der dysphemische Begriff suggeriere, diese unerwünschte Kopie sei eine Rechtsverletzung oder sogar ähnlich wie ein Raub (gewaltsame Wegnahme fremden Eigentums) zu bewerten, d.h. als eine gemeingefährliche und sittenwidrige Handlung. Mit einer Werbekampagne Raubkopierer sind Verbrecher (ein weiterer Dysphemismus, Verstöße gegen das Urheberrecht sind im Straftatbestand Vergehen und keine Verbrechen) versuchten einige Rechteinhaberverbände seit etwa 2000 die mit der fortschreitenden Technik der Tauschbörsen teilweise einhergehenden urheberrechtswidrigen Praktiken und Wertvorstellungen zu bekämpfen. Als weniger stark mit Wertungen geladene Alternativbegriffe bieten sich Schwarzkopie und rechtswidrige Kopie an.

Rechtliche Situation

Das Copyright ˈkɒpiɹaɪt (englisch copy = Kopie, right = Recht) ist die angloamerikanische Bezeichnung für das Immaterialgüterrecht an geistigen Werken. Es ist dem deutschen Urheberrecht ähnlich, unterscheidet sich jedoch in wesentlichen Punkten. Bereits der Ansatz ist ein anderer: während das deutsche Urheberrecht den Urheber als Schöpfer und seine ideelle Beziehung zum Werk in den Mittelpunkt stellt, betont das Copyright den ökonomischen Aspekt. Es dient vor allem dazu, wirtschaftliche Investitionen zu schützen. Vor diesem Hintergrund kommen das angloamerikanische und das kontinentaleuropäische Recht in zahlreichen Rechtsfragen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Statistik


Der Industrieverband Business Software Alliance (BSA) veröffentlicht einmal im Jahr die sogenannte Piracy Study, die die Verbreitung von illegalen Softwarekopien bestimmen soll und in den Medien regelmäßig zitiert wird. Insbesondere der errechnete Schaden und die Berechnungsgrundlage werden von Kritikern angezweifelt und für überzogen gehalten.

In dem Berechnungsverfahren[1] wird der „durchschnittliche Softwarebedarf“ eines PCs festgelegt und auf alle PCs hochgerechnet. Die Differenz zwischen der verkauften Software und dem angenommenen Bedarf eines PCs müssten, so die Studie, Schwarzkopien sein. Kritiker halten es hierbei für problematisch, dass die Studie freie und ältere Software nicht berücksichtigt. Habe also ein Nutzer nicht jedes Jahr seine ganze Software aktualisiert oder nutzt kostenlose Software, gehe dies in der Statistik als Nutzung illegaler Kopien ein. Zudem werde bei der Schadensberechnung angenommen, dass jeder Nutzer, der eine Schwarzkopie erstelle, das Geld für ein Original ausgegeben hätte, was insbesondere bei teurer Software unrealistisch sei.

Kritisiert wird weiterhin, dass der „Softwarebedarf“ von wenigen Ländern auf 80 Länder hochgerechnet werde. Dabei könne nicht davon ausgegangen werden, dass der „Softwarebedarf“ in jedem Land in gleicher Höhe zu erwarten sei. 2004 wurde ein Schaden von 32,7 Milliarden US-Dollar angenommen.

Eine grundlegende Kritik an der Hochrechnung der „Schäden durch Raubkopien“ richtet sich gegen die Verwendung der gleichen Zählmethode wie bei materiellen Gütern, wie z. B. bei Gegenständen. Der Verkaufspreis wird mit der geschätzten Anzahl der Raubkopien multipliziert. Digitalisierte Medieninhalte können aber mit einem sehr geringen oder ganz ohne Aufwand kopiert werden, folglich sei der „Schaden“ der eigentlich entgangene Gewinn. Selbst wenn es einen völlig sicheren Kopierschutz für digitalisierte Medieninhalte gäbe, würde sich, so Kritiker, nur ein Bruchteil der Personen, welche eine „Raubkopie“ besitzen, das entsprechende Original anschaffen.

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12.10.07 - 12:24:10 Uhr

Allgemeines
Die Privatkopie ist im deutschen Recht in § 53 UrhG geregelt. Sie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers einschränkt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird dahingehend ausgelegt, dass bis zu sieben Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind.

Gemäß § 15 UrhG steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk zu verwerten. Dazu zählt auch die Vervielfältigung. Mit dem Aufkommen von Aufzeichnungsgeräten wie Tonbandgerät, Video- oder Cassettenrekorder konnten auch Privatpersonen Werke vervielfältigen. Da eine Kontrolle der Haushalte nicht durchsetzbar war, hat der Gesetzgeber die Privatkopie eingeführt. Zum finanziellen Ausgleich für die Urheber und Verwerter wurden Urheberabgaben eingeführt. Diese Geräte- und Leermedienabgabe beträgt derzeit zum Beispiel rund 17 Cent für einen DVD-Rohling und 9,21 Euro für einen DVD-Brenner. Für professionelle Hochleistungskopiergeräte werden bis zu 613,56 Euro abgeführt.

Mittlerweile ist die Privatkopie alltäglich geworden: Mit Videorekordern werden Fernsehsendungen aufgezeichnet und Dateien werden von Webservern auf den heimischen Rechner heruntergeladen.

Am 21. September 2007 verabschiedete der Bundesrat das \"Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft\" welches Privatkopien von \"rechtswidrig zugänglich gemachten Vorlagen\" verbietet. Das Gesetz tritt 2008 in Kraft. [1]

Vergütungspflicht

Zur Sicherstellung der finanziellen Beteiligung der Urheber und Verwerter (Verlage, Labels, Herausgeber) an der Werkverwertung wurde eine Pauschalabgabe auf Kopiergeräte und Datenträger eingeführt. Verwaltet und verteilt werden die Einnahmen von den Verwertungsgesellschaften, nämlich der GEMA, der VG Wort und der VG Bild-Kunst.

In der geplanten Novellierung (2. Korb) des Urheberrechts soll die Pauschalvergütung auf Tonträger etc. beschränkt werden, die keinen Kopierschutz einsetzen. Es ist nicht absehbar, ob diese Position tatsächlich umgesetzt wird.

Voraussetzungen der Privatkopie

Private Verwendung

Nach § 53 Abs. 1 UrhG darf die Vervielfältigung nur zum privaten Gebrauch hergestellt werden. Damit ist eine Verwendung für kommerzielle Zwecke ausgeschlossen. Die Weitergabe an Dritte ist zwar zulässig, Voraussetzung ist jedoch, dass die Kopien im privaten Bereich verbleiben, also nicht an nur flüchtig Bekannte weiter gegeben werden.

Eine berufliche Nutzung der so hergestellten Kopie ist unzulässig. Hierfür stellt das Urheberrechtsgesetz jedoch in § 53 Abs. 2, 3 UrhG weitere Schranken zur Verfügung, die Kopien für den eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen freistellen.

Eine Privatkopie darf sowohl mit analogen als auch mit digitalen Mitteln angefertigt werden. Nur bei der Herstellung durch Dritte ist zu beachten, dass diese unentgeltlich oder in einem reprografischen Verfahren erfolgen muss.

Nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage

Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Vorlage darüber hinaus nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden sein. Diese Voraussetzung wird häufig kritisiert, weil die Grenzen nicht absehbar sind: Zum einen steht nicht fest, wann überhaupt von einer Offensichtlichkeit auszugehen ist, zum anderen, von welchem Standpunkt aus dies betrachtet werden soll. Darüber hinaus lässt sich z. B. im Internet nicht feststellen, ob die zum Herunterladen angebotene Datei rechtmäßig hergestellt wurde.

Anzahl der Kopien
Umstritten ist unter Juristen, wie viele Kopien im Rahmen der Privatkopieschranke hergestellt werden dürfen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1978[2] wird häufig die Ansicht vertreten, dass jedenfalls sieben Kopien zulässig sein. Allerdings entschied das Gericht nur, dass nicht mehr als sieben Kopien zulässig seien. Zu der konkreten Entscheidung hat auch der Antrag im damaligen Verfahren beigetragen, der bereits diese Formulierung enthielt.

Diese Zahl wird jedoch teilweise kritisiert[3]. Viele Autoren legen sich nicht auf eine ausdrückliche Zahl fest, sondern bevorzugen eine Orientierung am Einzelfall[4]. Gerade im digitalen Umfeld wird die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen häufig unterhalb von sieben angesetzt.

Technische Schutzmaßnahmen

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber in den §§ 95a ff. UrhG die technischen Schutzmaßnahmen geregelt hat. Danach ist es unzulässig, einen wirksamen Kopierschutz zu umgehen. Zwar sieht § 95b UrhG Ausnahmen zu Gunsten verschiedener Schrankenregelungen vor, wovon aber § 53 UrhG nur insoweit erfasst wird, als reprografische Vervielfältigungen hergestellt werden. Damit dürfen wirksam kopiergeschütze Medien nicht kopiert werden. Diese Bestimmungen werden häufig kritisiert.

Für Computerprogramme gelten diese Bestimmungen gem. §69a Abs. 5 UrhG nicht.

Beispiele

Ein Beispiel für die zulässige Herstellung einer Privatkopie ist das Kopieren von Musik auf einen MP3-Player oder die Anfertigung einer Kopie einer CD für das Autoradio. Dies gilt jedoch nur, soweit dabei keine Kopierschutzmaßnahmen umgangen werden. Weitere Beispiele sind das Kopieren von Zeitungsartikeln für ein privates Archiv, Fernsehaufnahmen mit dem Videorecorder oder das Aufnehmen von Radiosendungen mit dem Cassettenrecorder.

Einschränkungen
Bedeutsam ist, dass § 53 Abs. 4-7 UrhG Einschränkungen auch für die Privatkopie enthält.

Musiknoten
Zu erwähnen ist hier zunächst, dass gemäß § 53 Abs. 4 Nr. 1 UrhG Musiknoten nur dann vervielfältigt werden dürfen, wenn dies durch Abschreiben erfolgt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Herstellen von Notenblättern in der Regel mit erheblichem Aufwand und damit Kosten verbunden ist. Ein übermäßiges Kopieren würde diese Investition wirtschaftlich unsinnig machen, so dass der Gesetzgeber sich zu dieser Einschränkung entschlossen hat. Diese Einschränkung greift jedoch nicht ein, wenn es sich um ein seit zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

Noten gemeinfreier Musik dürfen kopiert werden, siehe Rechtsschutz von Schriftzeichen.

Im Wesentlichen vollständige Kopien von Büchern etc.

Ähnliche Gründe gibt es für die Einschränkung in § 53 Abs. 4 Nr. 2 UrhG. Danach dürfen im Wesentlichen vollständige Kopien von Büchern und Zeitungen ebenfalls nur durch Abschreiben hergestellt werden. Dahinter steht die Erwägung, dass dem Nutzer der käufliche Erwerb je eher zugemutet werden kann, umso mehr er vervielfältigt. Diese Einschränkung greift jedoch nicht ein, wenn es sich um ein seit zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung

Das Angebot von zulässig hergestellten Kopien zum Herunterladen, z. B. im Rahmen von Online-Tauschbörsen oder auch von Webseiten sowie der Vertrieb derartiger Vervielfältigungsstücke ist gemäß § 53 Abs. 6 UrhG verboten. Dadurch soll der Charakter der Schrankenregelung erhalten bleiben und dem Rechtsinhaber die weitere Werkverwertung ermöglicht werden.

Software
Bedeutsam ist, dass die Schrankregelungen des Urheberrechtsgesetzes und damit auch die Privatkopieschranke nicht für Software gelten. Für diesen Bereich enthalten vielmehr die §§ 69a ff. UrhG Sonderregeln, die keine vergleichbare Bestimmung enthalten.

Rechtliche Situation in Österreich

Die Privatkopie findet im österreichischen Recht ihre Entsprechung im § 42 UrhG:

(4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.

Im Gegensatz zum deutschen Recht gibt es hier keinen Ausschluss von offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen.

Gemäß § 40d gilt dieses Recht auf Privatkopie nicht für Computerprogramme, jedoch ist die Anfertigung von Sicherheitskopien erlaubt, \"soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist\".

Qualität einer Kopie

Privatkopien konnten vor dem Aufkommen der Digitaltechnik nur verlustbehaftet hergestellt werden. Analoge Tondaten wie auf Musikkassetten verlieren zum Beispiel durch mehrmaliges Kopieren an Qualität, bis sie nicht mehr akzeptabel sind. Weiterhin altern die Aufzeichnungen und büßen so ihre Qualität beim Abspielen ein. Der Verbreitungsumfang einer solchen analogen Kopie war somit relativ stark durch die technischen Randbedingungen beschränkt.

Digitale Kopien sind jedoch in der Regel bitgleich mit dem Original und erlauben so eine unbegrenzt lange Vervielfältigungskette. Jedes Kopieren setzt dabei die ohnehin schon geringe Alterung der Medien zurück. Weiterhin ist es denkbar, bei Vorliegen mehrerer, leicht beschädigter Kopien aus unterschiedlichen Verbreitungspfaden noch in Jahrzehnten durch Vergleich ein vollständiges Werkexemplar zu rekonstruieren.

Der § 53 wurde an diese Entwicklung dahingehend angepasst, dass Privatkopien \"auf beliebigen Trägern\" erlaubt sind; also auch in digitaler Form.

Wasserzeichen

Digitales Wasserzeichen

Durch die Einbringung von personalisierten Wasserzeichen in digitale Medien kann der rechtmäßige Eigentümer einer Kopie ermittelt werden. Dadurch kann dem Nutzer das Konvertieren der Mediendatei in andere Dateiformate erlaubt werden. Die Qualität der Anwendung ist dabei nicht, wie teilweise bei DRM-geschützten Werken, beeinträchtigt. Robuste Wasserzeichen werden durch MP3-Konvertierung nicht zerstört. Es gibt auch Wasserzeichen, die speziell für MP3-Dateien entwickelt worden sind. Auch bei der Rückführung in den unkomprimierten Zustand und bei Aufzeichnung der Analogsignale der Soundkarte bleiben die Wasserzeichen erhalten.

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12.10.07 - 12:25:27 Uhr

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Sommerwolke
12.10.07 - 13:56:22 Uhr

15.12.2007 Mannheim DIE ÄRZTE^^ und ich geh hin

16.10.2007 Kiel CULCHA CANDELA =) und ICH gehe hin!
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12.10.07 - 14:10:02 Uhr

bäh, du hörst dir hiphop/dance musik an? also damit haben wir definitiv das letzte wort gesprochen das is ja wohl ne abartigkeit der musik. wieso hört eigentlich keiner mehr rock? nieder mit hiphop und teenie-bands.

metaller intolerant? nö, nur gegenüber den beiden gruppen die ich im letzten satz erwähnt habe. ansonsten sind wir offen gegenüber jedem musikstil, der nicht in diese richtungen geht.



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ich hab ne pizza ausm gefrierschrank (^^) geholt und die war an einer seite eingedrückt. ausm offen raus und wieder schöööön rund. und ja, erzählt mir jetz nix von ausdehnung bei wärme. ich weiß das schon, aber es is eben so schön anzusehen, wie man ohne schönheits-op schöner werden kann. und ich hasse eingedrückte pizzen. bei mir wird der spruch \"das auge ist mit\" seeeehr groß geschrieben^^
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